Der Rechtsanwalt


§ 8 Abs 1 der Rechtsanwaltsordung (RAO) garantiert, dass der Rechtsanwalt von allen rechtsberatenden Berufen die umfassendste Vertretungsbefugnis und dies vor allen Gerichten und Behörden hat: „Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen oder außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten.

Der Berufsstand der Rechtsanwälte ist frei und unabhängig und daher auch nicht an staatliche oder sonstige mächtige Institutionen gebunden. Oberste Verpflichtung ist das Interesse des Klienten.

Der Rechtsanwalt wird tätig

-          beratend (zB bei der Gestaltung von Verträgen, Testamenten etc)

-          vertretend (gegenüber Gerichten, Behörden, Einzelpersonen etc)

Seine Prozesserfahrung ermöglicht es dem Anwalt vor allem auch außerhalb von Rechtsstreitigkeiten (zB bei der Vertragsgestaltung), Streit zu verhindern.

Die umfangreiche Ausbildung garantiert den hohen Qualitätsstandard: 5 Jahre Praxis (davon teilweise bei Gericht), laufende Seminare und Ausbildungsveranstaltungen sowie eine Prüfung über sämtliche Rechtsmaterien sind unter anderem erforderlich, um in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen zu werden. Hingegen kann man zB in Spanien als Absolvent der rechtswissenschaftlichen Studien sofort (ohne Ausbildungszeit und zusätzliche Prüfung etc) als Rechtsanwalt tätig sein.

Die freie und unabhängige Rechtsanwaltschaft besteht in Österreich seit der Rechtsanwaltsordnung 1868.