Europarecht


Einige Fälle aus der Praxis der Kanzlei Dr. Fuchshuber:
 

1. Österreichische Bank gegen deutschen Kunden

Entscheidung 12 Cg 141/96g

des Landesgerichtes Innsbruck vom 3.3.1997:

 

Am 15.10.1996 langte beim Landesgericht Innsbruck die Klage einer in Innsbruck ansässigen Bank gegen einen in München wohnhaften Privaten ein wobei sich die Klägerin bezüglich der Zuständigkeit auf eine im Kreditvertrag enthaltene Zu­ständigkeitsvereinbarung berief. Im Kreditvertrag war unter Pkt. 14 angeführt: "Gerichtsstand Innsbruck".

 

Dagegen habe ich namens meines Mandanten – der beklagten Partei – die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes und den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit eingewandt, worauf sich die Klägerin auf die Entscheidung 8 Cg 117/95 des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.8.1996 berief, worin zum Sachverhalt ausgeführt wird:

 

"Die Beklagte hat ihren Wohnsitz in Luxemburg. Den Kreditvertrag hat sie am 15.3.1993 entweder in München in einem Beratungsbüro der Klägerin oder in Innsbruck am Hauptsitz der Klägerin vor einem Bankangestellten unterfertigt. In Österreich hatte die Beklagte in den Jahren 1993 bis Schluss der Verhandlung (dies war der 20.8.1996) auch keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Die Klägerin hat keine Filiale in Luxemburg." Am 2.6.1995 langte beim Landesgericht Innsbruck zur oben genannten Aktenzahl die Klage ein.

 

In der rechtlichen Beurteilung führt das Gericht aus: "Am 16.9.1988 wurde in Lugano zwischen den Mitgliedsstaaten der EG und der EFTA das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtliche Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen abgeschlossen. Dieses stimmt weitestgehend mit dem europäischen Gerichts- und Vollstreckungsübereinkommen überein. Eine Ratifizierung durch Österreich erfolgte dieses Jahr. Es ist ab 1.9.1996 innerstaatlich in Kraft. Auch wenn es sich daher jetzt noch um nicht unmittelbar anzuwendendes Recht handelt, wurden die Bestimmungen des Luganer Übereinkommens zur Frage der Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit vom OGH in den letzten Jahren schon herangezogen (ua zur Vermeidung möglicher Retorsionen, von denen Inländer betroffen würden). Die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit ist in den österreichischen Zivilverfahrensbestimmungen ja nur spärlich geregelt. Es boten sich daher die vorgenannten Übereinkommen zur Prüfung der inländischen Gerichtsbarkeit an. Hiernach hat der Kläger den Beklagten grundsätzlich in dessen Wohnsitzstaat zu klagen. Ein Gericht außerhalb des Wohnsitzstaates des Beklagten kann nur dann international zuständig sein, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Beide Übereinkommen sehen Wahlgerichtsstände außerhalb des Wohnsitzstaates vor, darunter u.a. den Gerichtsstand des Erfüllungsortes und den Gerichtsstand der Gerichtsstandsvereinbarung. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung liegt im gegenständlichen Fall mit Punkt 14 des Kreditvertrages vor. Insofern sind die Voraussetzungen einer gültigen Vereinbarung im Sinne Art.17 Abs. 2 des Luganer Übereinkommens erfüllt. Konstituiert doch bereits der Wohnsitz bzw. Sitz einer der Streitteile im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates die europäische Zuständigkeit. Innerhalb dieser sind die Parteien dann völlig frei, sich auf die Gerichte eines bestimmten Staates bezüglich allfälliger (auch künftiger) Streitigkeiten zu einigen. Allerdings müssen bei dieser Prorogation die ausschließlichen Zuständigkeiten des Art. 16 des Übereinkommens sowie die Schutzbestimmungen für Verbraucher respektiert werden. Diesbezüglich stehen jedoch der österreichischen Gerichtsbarkeit keine Hindernisse entgegen. Die Konsumentenschutzbestimmungen des Übereinkommens erfassen nur Teilzahlungskäufe über bewegliche Sachen und Anschaffungsdarlehen für den Kauf beweglicher Sachen sowie Dienstleistungs- und Lieferverträge, wenn zuvor ein Angebot oder eine Werbung im Wohnsitzstaat des Verbrauchers erfolgte und dieser seine Vertragserklärung in seinem Wohnsitzstaat abzugeben hat (Art. 13). § 14 oe KSchG gilt wiederum nur dem Schutz von Inländern. Die Einrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit war daher zu verwerfen."

 

Unter Hinweis, dass diese Entscheidung für gegenständliche Rechtssache nicht heranzuziehen ist, habe ich die Einreden aufrechterhalten. Mit Beschluss vom 3.3.1997 hat das Landesgericht Innsbruck die Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückgewiesen, sohin meinem Klienten Recht gegeben und hiezu ausgeführt wie folgt:

"Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Die Rückwirkung von Gesetzen, dh deren Anwendung auf Sachverhalte, die vor ihrem Inkrafttreten verwirklicht waren, wird durch § 5 verwehrt. Er ist aber nur eine im Zweifel geltende Regel, die durch jede Rückwirkungsanordnung als lex specialis durchbrochen werden kann. Eine solche lex specialis stellt der Art. 54 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen samt Protokoll und Erklärungen sowie Erklärung der Republik Österreich (BGBl 448/1996) dar. Denn nach dieser Gesetzesstelle sind die Vorschriften des Lugano-Übereinkommens auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist. Diese Vorschrift ist nämlich mit "sind anzuwenden" formuliert, es handelt sich also um eine Ist-Bestimmung und nicht um eine Kann-Bestimmung. Diese Gesetzesstelle stimmt nicht auf den Sachverhalt ab, sondern bloß darauf, wann eine derartige Klage bei Gericht eingelangt ist. Der Gesetzgeber wünscht somit, dass das Lugano-Übereinkommen unabhängig vom Sachverhalt, wann dieser entstanden ist, angewendet wird, wenn die Klage nach Inkrafttreten des Lugano-Übereinkommens eingebracht wurde. Dies ist so im gegenständlichen Fall. Es ist also unabhängig davon, dass der gegenständliche Prorogationsvertrag im Jahre 1993 abgeschlossen wurde, das Lugano-Übereinkommen auf denselben anzuwenden. Das hat aber zur Folge, dass die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist. Denn gemäß Art. 17 Abs. 3 des Lugano-Übereinkommens haben Gerichtsstandsvereinbarungen keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Art. 12 oder 15 zuwiderlaufen. Der Art. 15 regelt die Fälle, in denen von den Vorschriften des Abschnittes "Zuständigkeit für Verbrauchersachen" (Art. 13 – 15) im Wege der Vereinbarung abgewichen werden kann, ansonsten die Vorschriften dieses Abschnittes, dh die Art. 13 und 14 gelten. Für den Beklagten ist das gegenständliche Geschäft ein Verbrauchergeschäft. Gemäß Art. 14 des Lugano-Übereinkommens kann die Klage des anderen Vertragspartners (hier des Klägers) gegen den Verbraucher nur vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Der Beklagte als Verbraucher hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik, weshalb das Landesgericht Innsbruck nicht zuständig ist und überhaupt keine inländische Gerichtsbarkeit vorliegt. Es war sohin die Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückzuweisen."

 

 

 

2. Wohnungseigentum in Tirol-Wohnsitz in Deutschland
 

Entscheidung 3 R 133/99a des Landesgerichtes Innsbruck:

 

Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft in Seefeld ließ durch mich Betriebskosten bei einem Miteigentümer einklagen, welcher seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Klage wurde am 15.4.1999 beim Bezirksgericht Innsbruck überreicht, jedoch mit Beschluss vom 19.4.1999 zu 12 C 660/99d "mangels internationaler Zuständigkeit" a-limine zurückgewiesen.

 

Dem von mir erhobenen Rekurs hat das Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht am 15.6.1999 zu 3 R 133/99a Folge gegeben und hiezu ausgeführt wie folgt:

"Gemäß Art. 19 EuGVÜ hat sich das Gericht eines Vertragsstaates von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeiten angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaates aufgrund des Art. 16 ausschließlich zuständig ist. Gemäß Art. 20 EuGVÜ hat sich das Gericht, wenn sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, und der vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht einlässt, von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht aufgrund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist.

 

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass eine a-limine-Zurückweisung des Erstgerichtes nur bei Vorliegen eines ausschließlichen Zuständigkeitstatbestandes nach Art. 16 EuGVÜ zulässig ist. In allen anderen Fällen hat das angerufene Gericht die Klage dem Beklagten zuzustellen und diesem die Möglichkeit zu bieten, das allenfalls unzuständige Gericht durch rügelose Einlassung zuständig zu machen.

 

Da im vorliegenden Fall kein ausschließlicher Zuständigkeitstatbestand nach Art. 16 EuGVÜ vorliegt, war die a-li­mine-Zurückweisung des Erstgerichtes nicht zulässig, weshalb dem Rekurs Berechtigung zukam."

 

 

 

3. Österreichische Tochter klagt Vater mit Wohnsitz in Deutschland

Entscheidung 9 Ob 22/00a des OGH v. 2.3.2000:

 

Gegen meinen Mandanten wurde von seiner fast 30jährigen Tochter - nachdem diese 21 Semester Betriebswirtschaftslehre studiert hatte - am 9.3.1999 beim Bezirksgericht für ZRS Graz Unterhaltsklage eingebracht. Bezüglich der Zuständigkeit führte die Klägerin aus, mein Mandant hätte sowohl Wohnsitz in Deutschland als auch in Österreich, weshalb eine Unterhaltsklage gestützt auf "Artikel 5 Abs. 2 des Lugano-Abkommens" beim Gericht in Österreich am Wohnsitzort der Klägerin eingebracht wurde.

 

Der von mir erhobenen Unzuständigkeitseinrede hat sich das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu 29 C 34/99s angeschlossen, sich für unzuständig erklärt und die Klage zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt: "Wenn der § 66 Abs. 3 JN nämlich davon spricht dass dem Kläger die Wahl frei steht, bei welchem der verschiedenen Gerichte er die Klage anbringen will, wenn der Beklagte in dem Sprengel mehrerer Gerichte einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, so meint der Gesetzgeber natürlich (unausgesprochen), dass es sich um mehrere Sprengel im Jurisdiktionsbereich dieses Gesetzes handelt. Nicht gefolgert werden kann daraus, dass diese Wahlmöglichkeit dem Kläger auch bei verschiedenen Wohnsitzen eines Beklagten in verschiedenen Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens zukommt. Ebenso selbstverständlich, weil logisch, wenngleich ebenfalls ausdrücklich nicht erwähnt, ergibt sich aus dem Sinn des Lugano-Übereinkommens, dass dann, wenn ein inländischer Wohnsitz des Beklagten vorliegt, kein Platz und keine Notwendigkeit für die Anwendung dieses Übereinkommens besteht, da, wie der Beklagte in seinem Schriftsatz richtig eingewendet hat, in einem solchen Fall eine reine Inlandsbeziehung ohne Anknüpfungsnotwendigkeit und -möglichkeit für das oben genannte multilaterale Übereinkommen besteht. Da der Beklagte im vorliegenden Fall erwiesenermaßen seinen Lebensmittelpunkt und ordentlichen Wohnsitz in Österreich und zwar im Sprengel des Bezirksgerichtes Innsbruck hat, erfolgte die Einbringung der Klage beim BG für ZRS Graz als dem örtlich unzuständigen Gericht. Daher war die Klage zurückzuweisen."

 

Über den hingegen von der Klägerin erhobenen Rekurs hat das Landesgericht für ZRS Graz zu 2 R 319/99t am 11.8.1999 entschieden und in seiner Begründung ausgeführt, "dass die Regelungen über die Gerichtszuständigkeit nach dem Abkommen von Lugano, welches von Österreich am 16.9.1988 ratifiziert wurde, nur bei transnationalen Streitigkeiten zwischen zwei Vertragsstaaten anzuwenden sind, hingegen bei innerstaatlichen Sachverhalten, dh Streitigkeiten zwischen Parteien mit Wohnsitz im selben Land, das LGVÜ nicht anwendbar ist. Dies ergibt sich aus dem in der Präambel des Übereinkommens festgehaltenen Sinn, wonach es im Bestreben, den Rechts­schutz der in Vertragsstaaten ansässigen Personen zu verstärken, "zu diesem Zweck geboten ist, die internationale Zuständigkeit ihrer Gerichte festzulegen." Damit wurde klargestellt, dass Anwendungsvoraussetzung dieses Übereinkommens eine "Auslandsberührung" ist. Gegenteiliges ergibt sich weder aus den einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens noch kann sich die Rekurswerberin auf Rechtsprechung stützen, die ihren Standpunkt untermauern würde, dass bei zwei Wohnsitzen in zwei Vertragsstaaten Art. 5 Z 2 LGVÜ anwendbar sei. Sinn der Schaffung der Zuständigkeitsregelung des Lugano-Abkommens war offenbar, dem Unterhaltsberechtigten in seinem Heimatstaat einen Gerichtsstand zu eröffnen, sofern er somit seine Ansprüche nur in einem anderen Vertragsstaat geltend machen könnte. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beklagte (auch) einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat und der Klägerin daher ohnedies ein Gerichtsstand im Inland zur Verfügung steht. Das Erstgericht hat daher in rechtlicher Hinsicht zutreffend ausgeführt, daß gemäß § 66 Abs. 1 JN das angerufene Gericht für den gegenständlichen Unterhaltsprozess nicht zuständig gemacht werden kann, weil der ordentliche Wohnsitz des Beklagten in Innsbruck gelegen ist. Der Einwand der örtlichen Zuständigkeit wurde somit zu Recht erhoben. Der Rekurs musste daher erfolglos bleiben."

 

Allerdings wurde der ordentliche Revisionsrekurs zugelassen - und in der Folge auch erhoben - da nach Ansicht des Landesgerichtes Graz zur Frage, ob bei zwei Wohnsitzen in zwei Vertragsstaaten eine Wahlmöglichkeit des Klägers besteht, keine Rechtsprechung vorliegt, und der Entscheidung dieser Frage zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.

 

Der Oberste Gerichtshof hat zu 9 Ob 22/00a mit Beschluss vom 2.3.2000 dem Revisionsrekurs keine Folge gegeben. In seiner Begründung hat der OGH das EuGVÜ – die Unterinstanzen beurteilten nach LGVÜ – herangezogen und ausgeführt:

"Voraussetzung ist aber, dass die Zuständigkeitsbestimmungen des Abkommens überhaupt zur Anwendung kommen, was bei Rechtsstreitigkeiten, die vor den Gerichten eines Vertragsstaates anhängig sind, und die ausschließlich Personen betreffen, die in diesem Staat ihren Wohnsitz haben, nicht der Fall ist; Art. 2 verweist in einem solchen Fall auf die in diesem Staat geltenden Zuständigkeitsnormen. Für die besonderen Zuständigkeiten des hier interessierenden Art. 5 des Abkommens machen dies schon die Eingangsworte der zitierten Bestimmung deutlich, nach denen der Wohnsitz des Beklagten und das angerufene Gericht in verschiedenen EU-Staaten liegen müssen ... Ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, ist gemäß Art. 52 Abs. 1 EuGVÜ nach dem Recht dieses Vertragsstaates, hier also nach § 66 JN, zu beurteilen. Hat eine Partei keinen Wohnsitz in diesem Staat, wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, gemäß Art. 52 Abs. 2 EuGVÜ das Recht dieses Staates an .... Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Meinung der Vorinstanzen, der Beklagte habe im Inland einen Wohnsitz, aufgrund des festgestellten Sachverhaltes als zutreffend. Damit ist aber eine – im Sinne der wieder gegebenen Rechtslage nach deutschem Recht vorzunehmende – Prüfung, ob der Beklagte auch in Deutschland einen Wohnsitz hat, entbehrlich. Selbst wenn man von dieser Annahme ausgeht, ist daraus für die Klägerin nichts zu gewinnen. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, geht nämlich bei Bestehen eines Wohnsitzes sowohl im Gerichtsstaat (nach Art. 52 Abs. 1 EuGVÜ) als auch in einem anderen Vertragsstaat (nach Art. 52 Abs. 2 EuGVÜ) der Wohnsitz im Gerichtsstaat vor. Dies folgt schon ohne Zweifel aus der Formulierung des Art. 52 Abs. 2 des Abkommens, dessen Subsidiarität sich bereits aus seinen Eingangsworten ("Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Staate, dessen Gerichte angerufen sind") ergibt.... Aus § 66 Abs. 3 JN kann im Gegensatz zur im Revisionsrekurs vertretenen Meinung ein Wahlrecht des Klägers zwischen der Anwendung des innerstaatlichen österreichischen Rechtes und der Anwendung des EuGVÜ – und damit einer Klage beim Gericht des eigenen Wohnsitzes – nicht abgeleitet werden.

 

Damit hat der OGH klargestellt, dass bei einem Inlandssachverhalt auch nur innerstaatliches Recht anzuwenden ist und daher für die Anwendung der gegenständlichen Abkommen eine entsprechende Auslandsbeziehung erforderlich ist.

 

 

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