Gewährleistung Neu


Mit Jahresbeginn 2002 wurde das Gewährleistungsrecht geändert, was üblicherweise als „Gewährleistung neu“ bezeichnet wird:

Betroffen davon sind bewegliche Güter, also zB Computer, Kraftfahrzeuge, Haushalts- und Elektrogeräte etc.

Wird ein neues derartiges bewegliches Konsumgut neu angeschafft, muss der Händler für versteckte Mängel geradestehen. Die Frist zur Geltendmachung war bisher 6 Monate, nunmehr hat das Gesetz diese Frist auf 2 Jahre verlängert. Zulässig wäre lediglich, diese Frist ausdrücklich (und daher nicht bloß im Kleingedruckten) auf ein Jahr herabzusetzen.

Noch besser ist das Recht während der ersten 6 Monate nach Erwerb der Sache: Hier gilt „Beweislastumkehr“, was bedeutet, dass der Händler beweisen muss, dass der Schaden gerade nicht zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden war (welcher Nachweis wohl nur schwer gelingen wird).

Zusammengefasst: Bei Schäden binnen der ersten 6 Monate sind mittlerweile viele Händler bereit, diese sogleich zu reparieren statt sich lange herumzustreiten.

Bei Schäden innerhalb der ersten 2 Jahre wurde der Verbraucher generell bessergestellt, allerdings werden Konsumenten immer wieder mit dem Argument abgewimmelt, es sei die Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen worden (meist im sogenannten „Kleingedruckten“, was unzulässig ist).

Besonderer Tip: Wurde zB in einem Werbeprospekt ein Wagen als besonders benzinsparend beworben, der sich dann als Benzinfresser herausstellt, so könnte sogar eine solche Werbeaussage in die Gewährleistung neu hineinreklamiert werden. Deshalb sollten Sie alle Unterlagen (auch Werbeprospekte etc) über den erworbenen Wagen für den Notfall aufbewahren.

Selbstverständlich gilt für unbewegliche Sachen (Häuser, Wohnung) nach wie vor die dreijährige Gewährleistungsfrist.