Steuerrecht
z
B Vergleiche

Gemäß § 33 Tarifpost (TP) 20 Gebührengesetz (GebG) sind Vergleiche (mit wenigen Ausnahmen) gebührenpflichtig:

Vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen sind

-          wenn darüber ein Rechtsstreit bei Gericht behängt 1 % und

-          wenn kein Rechtsstreit bei Gericht behängt sogar 2 % zu bezahlen.

 

Unter einem Vergleich wird die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte verstanden. Ein Recht ist strittig bzw zweifelhaft, wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können, ob oder in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht.

 

Der Abschluss von Vergleichen kann erfolgen

-          durch gleichzeitige Unterschrift der Streitteile oder

-          im Korrespondenzweg (also durch Anbot und Annahme).

 

Das Bundesministerium für Finanzen hat hiezu mitgeteilt: „Die Beanstandung einer Rechnung durch einen Vertragspartner und eine darauf folgende Korrektur durch den anderen Vertragspartner wird dann nicht als Vergleich anzusehen sein, wenn die Korrektur auf Basis der von den Partnern geklärten und außer Streit gestellten tatsächlichen Verhältnisse erfolgt. Gelingt den Partnern eine Klärung der tatsächlichen Verhältnisse nicht und erfolgt die Korrektur im Interesse der Bereinigung durch gegenseitiges Nachgeben, dann kann ein Vergleich vorliegen.“

 

Keine Vergleichsgebühr fällt dann an, wenn bereits ein Rechtsstreit über den zu vergleichenden Betrag anhängig ist und der Vergleich vor Gericht abgeschlossen wird (da in diesem Fall lediglich der Betrag gemäß Gerichtsgebührengesetz (GGG) bereits bei Klagseinbringung zu bezahlen war).