Für Unternehmer
 

Damit Sie kein Geld verlieren bzw. im Falle des Zahlungsverzuges „gute Karten“ haben, gilt beispielsweise zu beachten:

Haben Sie viele Kunden, die auf Lieferschein beziehen? Sofern diese nicht langjährige Kunden sind, die Sie ohnedies kennen, empfiehlt es sich, sämtliche Daten einer Firma aufzunehmen, die erstmalig bei Ihnen auf Lieferschein bezieht: Genauer Wortlaut der Firma (am besten mit Firmenbuchauszug) samt allen relevanten Daten (Firmenbuchnummer, Geschäftsanschrift, Telefon, Fax, E-Mail); da manchmal schon falsche Angaben gemacht wurden, könnte zB ein Ausweis (zB Führerschein) derjenigen Person kopiert werden, welche diese Angaben Ihnen gegenüber macht. Leider wurde nämlich schon öfters von irgendwelchen Fantasiebezeichnungen behauptet, dass es sich hierbei um Firmen handelt – da man nicht wusste, wer tatsächlich vor Ort die Lieferscheinware übernommen hat, konnte dann allerdings niemand verfolgt werden. Vermeiden Sie derartige Verluste, indem bereits beim ersten Kontakt sämtliche relevanten Daten (zB in der EDV) erfasst werden!

 

Auch für Außendienstmitarbeiter gilt generell: genaue Daten der Kunden erfassen, samt Adressen und Geburtsdatum (dies erleichtert eine etwaige Rechtsdurchsetzung vor dem Zivilgericht und der anschließenden Exekution).

 

Wenn der Kunde nicht zahlt: Nach erfolgloser Mahnung wird üblicherweise eine Klage beim zuständigen Gericht eingebracht. Sobald das Urteil vorliegt wird sodann Exekution geführt. Wenn Sie rasch klagen und rasch eine Exekutionsbewilligung erhalten, haben Sie den besseren Rang gegenüber einem anderen Gläubiger, welcher erst später die Exekution beantragt. Im Exekutionsrecht gilt nämlich rangmäßige Befriedigung.

 

Im Konkursverfahren hingegen gilt quotenmäßige Befriedigung. Dazu muss die Forderung in der entsprechenden Form beim Gericht angemeldet und vom Masseverwalter in der Folge anerkannt werden (die Voraussetzungen sind allerdings erleichtert, wenn bereits ein Urteil aufgrund eines Zivilverfahrens vorliegt).

 

Im Konkursverfahren kann der Masseverwalter gewisse Handlungen anfechten, zB die Befriedigung eines Gläubigers in den letzten 6 Monaten vor Konkurseröffnung, wenn dieser von der Zahlungsunfähigkeit wußte, wegen Vermögungsverschleuderung im letzten Jahr vor Konkurseröffnung bzw Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht in den letzten 2 bzw. in besonderen Fällen sogar 10 Jahre vor Konkurseröffnung.

 

Im Gegensatz zum Konsumenten gilt für den Unternehmer bezüglich der Mängelrüge, dass diese gemäß § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu erfolgen hat. Bei Lieferung größerer Mengen von Waren genügen im Allgemeinen repräsentative Stichproben, wobei ein einziger Karton aus 400 gelieferten zu wenig wäre. Bei Teillieferungen muss jede selbständige Teillieferung gesondert geprüft werden. In jedem Fall hat die Überprüfung „unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist“ zu erfolgen. Unverzüglich bedeutet, „ohne schuldhaftes Verzögern“.

 

Unterliegt ein Unternehmen dem Firmenbuchgesetz (FGB) – was wohl für ein Großteil der Unternehmen gilt – so sind Änderungen eingetragener Tatsachen beim Firmenbuchgericht unverzüglich anzumelden. Auch ist die Vertretungsmacht der Geschäftsführer gegenüber dritten Personen grundsätzlich nicht beschränkbar.

 

Überprüfen Sie gerade bei großen Geschäften immer den Firmenbuchauszug, damit Sie mit Sicherheit wissen, wer zeichnungsberechtigt ist. Leider gab es schon Fälle, wo sogar Rechtskundige dies nicht beachtet haben und dann beispielsweise Liegenschaftskäufe im Grundbuch nicht durchgeführt werden konnten.